§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen _„ Iranisches Kulturzentrum “.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Mainz
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ ( § 52 Abgabeordnung ).

§ 2. Zweck des Vereins:

2.1. Zweck des Vereins ist, Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Dies soll verwirklicht werden insbesondere durch die Pflege und Förderung der iranischen Kunst und Kultur

in Form von:

– Durchführung von Veranstaltungen,

– Einrichtung einer zentralen Informationsstelle für Kunst sowie,

– Herausgabe von Schriftwerken.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigen-wirtschaftliche Zwecke.

2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

2.4. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.5. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

3.2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Bei Verstößen gegen die satzungsmäßigen Ziele kann ein natürliches Mitglied vom Vorstand und nicht-natürliche Personen von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss einer natürlichen Person kann der/die Betroffene Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

3.3. Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand und ein Beirat.

4.1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts.

4.2. Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

4.3. Der Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus Personen, die geeignet sind, Forschungs- und Publikationsprojekte, im Sinne dieser Satzung, zu initiieren und kritisch zu begleiten sowie die Projektverantwortlichen zu beraten. Es sollen dem Beirat 6-10 Personen angehören

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung berufen.

Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirats mindestens einmal im Kalenderjahr zur Beiratssitzung ein. Der Beirat erhält alle schriftlichen Informationen, Projektstände etc., die er benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen.

Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz Saarstr. 21 55122 Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.